Gesetze / Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
PpUGV 2019§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202019/6#abs-1 (1) Für die folgenden pflegesensitiven Bereiche werden die folgenden Pflegepersonaluntergrenzen als Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft festgelegt, die unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Höchstanteile von Pflegehilfskräften auf den Stationen oder den intensivmedizinischen Behandlungseinheiten schichtbezogen einzuhalten sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202019/6#abs-2 (2) Der Anteil von Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegekräfte darf die folgenden Grenzwerte in den folgenden pflegesensitiven Bereichen nicht überschreiten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202019/6#abs-3 (3) Führt die Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen zu dem Ergebnis, dass für die auf einer Station oder in einer intensivmedizinischen Behandlungseinheit zu versorgende Patientenanzahl weniger als eine Pflegekraft vorgehalten werden müsste, ist die Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202019/6#abs-4 (4) Sind auf einer Station verschiedene Pflegepersonaluntergrenzen einzuhalten, so gilt schichtbezogen die Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für den Anteil von Pflegehilfskräften. Abweichend von Satz 1 sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 1 neben den Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 8 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202019/6#abs-5 (5) Die Krankenhäuser ermitteln die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen anhand monatlicher Durchschnittswerte.